From 2933b3e2c86280cd40c5290b0e78ec3c8c143442 Mon Sep 17 00:00:00 2001 From: saxodwarf Date: Sun, 4 Apr 2021 19:48:35 +0200 Subject: [PATCH] Supprimer 'LICENSE' --- LICENSE | 354 -------------------------------------------------------- 1 file changed, 354 deletions(-) delete mode 100644 LICENSE diff --git a/LICENSE b/LICENSE deleted file mode 100644 index eb0337e..0000000 --- a/LICENSE +++ /dev/null @@ -1,354 +0,0 @@ -Deutsche Freie Software Lizenz - -(c) Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen 2004 Erstellt -von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtsfragen der Freien und -Open Source Software - ( http://www.ifross.de ) . - -Präambel - -Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist die technische Grundlage -der Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe der Allgemeinheit ist -deswegen von besonderer Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme werden -nur im Object Code vertrieben, der Nutzer darf das Programm weder verändern -noch weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software (synonym "Open Source -Software") gewährt Ihnen dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem Programm. -Die Deutsche Freie Software Lizenz folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt -Ihnen das Recht, das Programm in umfassender Weise zu nutzen. Es ist Ihnen -gestattet, das Programm nach Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter -oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich -zu machen. Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt. - -Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die Rechtseinräumung allerdings -mit Pflichten, die dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des Programms und -aller veröffentlichten Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das Programm -verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie jedem, der das -Programm von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz mitliefern und den Zugriff -auf den Source Code ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft Fortentwicklungen -des Programms. Änderungen am Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder -zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen dieser Lizenz frei gegeben -werden. - -Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die besonderen Anforderungen -des deutschen und europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist zweisprachig gestaltet -und damit auch auf den internationalen Vertrieb ausgerichtet. - - - - § 0 Definitionen - - - -Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus und/oder der Struktur der Programmierung -und/oder der Funktionalitäten des Programms, unabhängig davon, ob sie im Source -Code oder gesondert vorgenommen wird. - - - -Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen geschlossene Vereinbarung mit -dem Inhalt der "Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das Angebot hierzu. - - - -Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die die Lizenz angenommen -hat. - - - -Programm: Jedes Computerprogramm, das von den Rechtsinhabern nach den Bestimmungen -dieser Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht worden ist. - - - - Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte Form des Programms. - - - -Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten Personenkreis gerichtet, der persönlich -oder durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen Person oder einem öffentlichen -Träger miteinander verbunden ist. - - - -Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche Weitergabe des Programms in -unkörperlicher Form, insbesondere das Bereithalten zum Download in Datennetzen. - - - -Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder sonstigen Inhaber der ausschließlichen -Nutzungsrechte an dem Programm. - - - -Source Code: Die für Menschen lesbare, in Programmiersprache dargestellte -Form des Programms. - - - -Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und Bearbeitung des Programms, insbesondere -Weiterentwicklungen. - - - -Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe körperlicher Vervielfältigungsstücke, -insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung mit Hardware. - - - -Vollständiger Source Code: Der Source Code in der für die Erstellung bzw. -die Bearbeitung benutzten Form zusammen mit den zur Übersetzung und Installation -erforderlichen Konfigurationsdateien und Software-Werkzeugen, sofern diese -in der benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich (z.B. Standard-Kompiler) -oder für jedermann lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind. - - - - § 1 Rechte - -(1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten -und öffentlich zugänglich machen. - -(2) Sie dürfen das Programm verändern und entsprechend veränderte Versionen -vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Gestattet ist -auch die Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit anderen Programmen. - - (3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich. - - - - § 2 Pflichten beim Vertrieb - -(1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, sei -es in unveränderter oder veränderter Form, sei es in einer Kombination mit -anderen Programmen oder in Verbindung mit Hardware, dann müssen sie mitliefern: - -1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die auf diese Lizenz -hinweisen; - -2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die über die Urheber -des Programms Auskunft geben; - -3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren Hinweis auf diese Lizenz -und die Internetadresse < http://www.d-fsl.de > ; - - 4. den vollständigen Text dieser Lizenz in deutlich wahrnehmbarer Weise. - -(2) Wenn bei der Installation des Programms und/oder beim Programmstart Lizenz- -und/oder Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen - - 1. diese Lizenz, - - 2. ein Hinweis auf diese Lizenz und - -3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an den ersten unter dieser Lizenz -nutzbaren Programmbestandteilen - - ebenfalls angezeigt werden. - -(3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht von Pflichten oder Bedingungen -abhängig machen, die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind. - -(4) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese -Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden, es sei denn, die freie Mitlieferung -der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für die Dokumentation nicht -gestattet. - - - - § 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter Versionen - -(1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie nur unter den Bedingungen -dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so dass Dritte -das veränderte Programm insgesamt unter dieser Lizenz nutzen können. - -(2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit einem anderen Programm kombiniert, -gilt auch die Kombination insgesamt als eine veränderte Version des Programms, -es sei denn, das andere Programm ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein -anderes Programm ist dann als eigenständig anzusehen, wenn es die folgenden -Voraussetzungen alle erfüllt: - -1. Der Source Code der kombinierten Programme muss jeweils in eigenen Dateien -vorhanden sein, die keine Bestandteile des anderen Teils enthalten, die über -die zur Programmkombination üblichen und erforderlichen Informationen über -den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source Code des anderen Programms -nicht mitgeliefert werden muss. - -2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss auch dann sinnvoll nutzbar sein, -wenn er nicht mit dem Programm kombiniert wird, und zwar entweder alleine -oder mit sonstigen Programmen. Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet -sich nach der Auffassung der betroffenen Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen -gehören alle Personen, die das Programm oder Programme mit vergleichbarer -Funktionalität entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich zugänglich -machen. - -(3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon - verändert oder unverändert -- zusammen mit einem anderen Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich -machen, das unter der GNU General Public License (GPL) lizenziert wird, darf -das Programm auch unter den Bedingungen der GPL genutzt werden, sofern es -mit dem anderen Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL bildet. Dabei -sollen die Hinweise auf diese Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf -die GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung ein "derivate work" im -Sinne der GPL entsteht, beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese Bestimmung -lautet: "You must cause any work that you distribute or publish, that in whole -or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to -be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of -this License." Die GPL kann abgerufen werden unter http://www.fsf.org/licenses/gpl. - -(4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten Form verbreiten oder öffentlich -zugänglich machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis mit den Änderungen -aufnehmen und mit dem Datum der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen -lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und bestehende Vermerke, die -über die Urheber des Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt unabhängig -davon, ob Sie einen eigenen Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines Hinweises -im Source Code können Sie auch ein Versionskontrollsystem verwenden oder weiterführen, -sofern dieses mitverbreitet wird oder öffentlich zugänglich ist. - -(5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts -an veränderten Versionen des Programms kein Entgelt verlangen. - -(6) Wenn Sie an der veränderten Version des Programms ein anderes Schutzrecht -als ein Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent oder Gebrauchsmuster, -lizenzieren Sie dieses Schutzrecht für veränderte und unveränderte Versionen -des Programms in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Rechte aus dieser -Lizenz wahrnehmen zu können. - - - - § 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object Code - -(1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich -zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder - -1. den vollständigen Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen -und bei der Verbreitung des Object Codes deutlich auf die vollständige Internetadresse -hinweisen, unter der der Source Code abgerufen werden kann oder - -2. den vollständigen Source Code auf einem hierfür üblichen Datenträger unter -Beachtung der §§ 2 und 3 mitverbreiten. - -(2) Wenn Sie das Programm im Object Code öffentlich zugänglich machen, dann -müssen Sie zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten den vollständigen -Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen und dabei deutlich auf -die vollständige Internetadresse hinweisen. - -(3) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese -Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2 mitgeliefert werden, es sei -denn, die freie Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz -für die Dokumentation nicht gestattet. - - - - § 5 Vertragsschluss - -(1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder anderen Person ein Angebot auf -Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Programms unter den Bedingungen -der Deutschen Freien Softwarelizenz unterbreitet. - -(2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften -bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der Annahme dieser Lizenz bedarf. -Dieses Recht umfasst in der Europäischen Union und in den meisten anderen -Rechtsordnungen insbesondere die folgenden Befugnisse: - -1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die Erstellung von hierfür erforderlichen -Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher; - - 2. das Erstellen einer Sicherungskopie; - - 3. die Fehlerberichtigung; - -4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen körperlichen Kopie des Programms. - -(3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss dieser Lizenz, indem Sie das -Programm verbreiten, öffentlich zugänglich machen, verändern oder in einer -Weise vervielfältigen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von -Absatz 2 hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz als rechtlich verbindlicher -Vertrag zwischen den Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass es eines -Zugangs der Annahmeerklärung bei den Rechtsinhabern bedarf. - -(4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten die Rechte aus dieser Lizenz -direkt von den Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder Übertragung der -Rechte ist nicht gestattet. - - - - § 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung - -(1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus dieser Lizenz führt zu einer -automatischen Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz. - -(2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder Rechte an dem Programm von Ihnen -erhalten haben, bleiben hiervon unberührt. - - - - § 7 Haftung und Gewährleistung - -(1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften die Rechtsinhaber nur, sofern -sie Kenntnis von diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren. - -(2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel des Programms richtet sich -nach den außerhalb dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen Ihnen -und den Rechtsinhabern oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht existiert, -nach den gesetzlichen Regelungen. - - - - § 8 Verträge mit Dritten - -(1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern. -Sie ist nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und Dritten. - -(2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der Freiheit, mit Dritten, die von -Ihnen Kopien des Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch nehmen, die -im Zusammenhang mit dem Programm stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen, -sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser Lizenz nachkommen und die -Rechte der Dritten aus dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere -dürfen Sie für die Überlassung des Programms oder sonstige Leistungen ein -Entgelt verlangen. - -(3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das Programm an Dritte weiterzugeben. -Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wem Sie das Programm zugänglich machen. -Sie dürfen aber die weitere Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz technischer -Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen -jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung -oder die Nutzung in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme -angesehen. - - - - § 9 Text der Lizenz - -(1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide -Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der Lizenz -verwandten Begriffe in beiden Fassungen dieselbe Bedeutung haben. Ergeben -sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, welche die Fassungen -unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander -in Einklang bringt. - -(2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software Lizenz kann mit verbindlicher -Wirkung neue Versionen der Lizenz in Kraft setzen, soweit dies erforderlich -und zumutbar ist. Neue Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite http://www.d-fsl.de -mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version der -Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren Veröffentlichung -Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen die Änderung der -Lizenz werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt. - -(3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten -und öffentlich zugänglich machen. - - - - § 10 Anwendbares Recht - - Auf diese Lizenz findet deutsches Recht Anwendung. - -Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der Deutschen Freien Software Lizenz? - -Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu ermöglichen, wird empfohlen, das -Programm mit folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen: - - "Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers]. - -Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Deutschen -Freien Software Lizenz genutzt werden. - - Die Lizenz kann unter http://www.d-fsl.de abgerufen werden."