Initial commit
This commit is contained in:
commit
12b10bcb26
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@ -0,0 +1,140 @@
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# ---> Python
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# Byte-compiled / optimized / DLL files
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__pycache__/
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*.py[cod]
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*$py.class
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# C extensions
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*.so
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# Distribution / packaging
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.Python
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build/
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develop-eggs/
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dist/
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downloads/
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eggs/
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.eggs/
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lib/
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lib64/
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parts/
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sdist/
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var/
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wheels/
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share/python-wheels/
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*.egg-info/
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.installed.cfg
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*.egg
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MANIFEST
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# PyInstaller
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# Usually these files are written by a python script from a template
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# before PyInstaller builds the exe, so as to inject date/other infos into it.
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*.manifest
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*.spec
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# Installer logs
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pip-log.txt
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pip-delete-this-directory.txt
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# Unit test / coverage reports
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htmlcov/
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.tox/
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.nox/
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.coverage
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.coverage.*
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.cache
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nosetests.xml
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coverage.xml
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*.cover
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*.py,cover
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.hypothesis/
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.pytest_cache/
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cover/
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# Translations
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*.mo
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*.pot
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# Django stuff:
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*.log
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local_settings.py
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db.sqlite3
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db.sqlite3-journal
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# Flask stuff:
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instance/
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.webassets-cache
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# Scrapy stuff:
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.scrapy
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# Sphinx documentation
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docs/_build/
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# PyBuilder
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.pybuilder/
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target/
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# Jupyter Notebook
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.ipynb_checkpoints
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# IPython
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profile_default/
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ipython_config.py
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# pyenv
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# For a library or package, you might want to ignore these files since the code is
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# intended to run in multiple environments; otherwise, check them in:
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# .python-version
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# pipenv
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# According to pypa/pipenv#598, it is recommended to include Pipfile.lock in version control.
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# However, in case of collaboration, if having platform-specific dependencies or dependencies
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# having no cross-platform support, pipenv may install dependencies that don't work, or not
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# install all needed dependencies.
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#Pipfile.lock
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# PEP 582; used by e.g. github.com/David-OConnor/pyflow
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__pypackages__/
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# Celery stuff
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celerybeat-schedule
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celerybeat.pid
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# SageMath parsed files
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*.sage.py
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# Environments
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.env
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.venv
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env/
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venv/
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ENV/
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env.bak/
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venv.bak/
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# Spyder project settings
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.spyderproject
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.spyproject
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# Rope project settings
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.ropeproject
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# mkdocs documentation
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/site
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# mypy
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.mypy_cache/
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.dmypy.json
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dmypy.json
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# Pyre type checker
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.pyre/
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# pytype static type analyzer
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.pytype/
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# Cython debug symbols
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cython_debug/
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@ -0,0 +1,354 @@
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Deutsche Freie Software Lizenz
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(c) Ministerium für Wissenschaft und Forschung Nordrhein-Westfalen 2004 Erstellt
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von Axel Metzger und Till Jaeger, Institut für Rechtsfragen der Freien und
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Open Source Software - ( http://www.ifross.de ) .
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Präambel
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Software ist mehr als ein Wirtschaftsgut. Sie ist die technische Grundlage
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der Informationsgesellschaft. Die Frage der Teilhabe der Allgemeinheit ist
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deswegen von besonderer Bedeutung. Herkömmlich lizenzierte Programme werden
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nur im Object Code vertrieben, der Nutzer darf das Programm weder verändern
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noch weitergeben. Das Lizenzmodell der Freien Software (synonym "Open Source
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Software") gewährt Ihnen dagegen umfassende Freiheiten im Umgang mit dem Programm.
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Die Deutsche Freie Software Lizenz folgt diesem Lizenzmodell. Sie gewährt
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Ihnen das Recht, das Programm in umfassender Weise zu nutzen. Es ist Ihnen
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gestattet, das Programm nach Ihren Vorstellungen zu verändern, in veränderter
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oder unveränderter Form zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich
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zu machen. Diese Rechte werden unentgeltlich eingeräumt.
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Die Deutsche Freie Software Lizenz verbindet die Rechtseinräumung allerdings
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mit Pflichten, die dem Zweck dienen, das freie Zirkulieren des Programms und
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aller veröffentlichten Fortentwicklungen zu sichern. Wenn Sie das Programm
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verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, dann müssen Sie jedem, der das
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Programm von Ihnen erhält, eine Kopie dieser Lizenz mitliefern und den Zugriff
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auf den Source Code ermöglichen. Eine weitere Pflicht betrifft Fortentwicklungen
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des Programms. Änderungen am Programm, die Sie öffentlich verbreiten oder
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zugänglich machen, müssen nach den Bestimmungen dieser Lizenz frei gegeben
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werden.
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Die Deutsche Freie Software Lizenz nimmt auf die besonderen Anforderungen
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des deutschen und europäischen Rechts Rücksicht. Sie ist zweisprachig gestaltet
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und damit auch auf den internationalen Vertrieb ausgerichtet.
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§ 0 Definitionen
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Dokumentation: Die Beschreibung des Aufbaus und/oder der Struktur der Programmierung
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und/oder der Funktionalitäten des Programms, unabhängig davon, ob sie im Source
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Code oder gesondert vorgenommen wird.
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Lizenz: Die zwischen dem Lizenzgeber und Ihnen geschlossene Vereinbarung mit
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dem Inhalt der "Deutschen Freien Software Lizenz" bzw. das Angebot hierzu.
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Lizenznehmer: Jede natürliche oder juristische Person, die die Lizenz angenommen
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hat.
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Programm: Jedes Computerprogramm, das von den Rechtsinhabern nach den Bestimmungen
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dieser Lizenz verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht worden ist.
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Object Code: Die maschinenlesbare, übersetzte Form des Programms.
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Öffentlich: Nicht nur an einen bestimmten Personenkreis gerichtet, der persönlich
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oder durch die Zugehörigkeit zu einer juristischen Person oder einem öffentlichen
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Träger miteinander verbunden ist.
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Öffentlich zugänglich machen: Die öffentliche Weitergabe des Programms in
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unkörperlicher Form, insbesondere das Bereithalten zum Download in Datennetzen.
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Rechtsinhaber: Der bzw. die Urheber oder sonstigen Inhaber der ausschließlichen
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Nutzungsrechte an dem Programm.
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Source Code: Die für Menschen lesbare, in Programmiersprache dargestellte
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Form des Programms.
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Verändern: Jede Erweiterung, Kürzung und Bearbeitung des Programms, insbesondere
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Weiterentwicklungen.
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Verbreiten: Die öffentliche Weitergabe körperlicher Vervielfältigungsstücke,
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insbesondere auf Datenträgern oder in Verbindung mit Hardware.
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Vollständiger Source Code: Der Source Code in der für die Erstellung bzw.
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die Bearbeitung benutzten Form zusammen mit den zur Übersetzung und Installation
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erforderlichen Konfigurationsdateien und Software-Werkzeugen, sofern diese
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in der benötigten Form nicht allgemein gebräuchlich (z.B. Standard-Kompiler)
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oder für jedermann lizenzgebührenfrei im Internet abrufbar sind.
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§ 1 Rechte
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(1) Sie dürfen das Programm in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
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und öffentlich zugänglich machen.
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(2) Sie dürfen das Programm verändern und entsprechend veränderte Versionen
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vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zugänglich machen. Gestattet ist
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auch die Kombination des Programms oder Teilen hiervon mit anderen Programmen.
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(3) Sie erhalten die Rechte unentgeltlich.
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§ 2 Pflichten beim Vertrieb
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(1) Wenn Sie das Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, sei
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es in unveränderter oder veränderter Form, sei es in einer Kombination mit
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anderen Programmen oder in Verbindung mit Hardware, dann müssen sie mitliefern:
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1. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die auf diese Lizenz
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hinweisen;
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2. alle Vermerke im Source Code und/oder Object Code, die über die Urheber
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des Programms Auskunft geben;
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3. einen für den Empfänger deutlich wahrnehmbaren Hinweis auf diese Lizenz
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||||
und die Internetadresse < http://www.d-fsl.de > ;
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4. den vollständigen Text dieser Lizenz in deutlich wahrnehmbarer Weise.
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||||
(2) Wenn bei der Installation des Programms und/oder beim Programmstart Lizenz-
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||||
und/oder Vertragsbedingungen angezeigt werden, dann müssen
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||||
1. diese Lizenz,
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||||
2. ein Hinweis auf diese Lizenz und
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3. ein Hinweis auf den oder die Rechtsinhaber an den ersten unter dieser Lizenz
|
||||
nutzbaren Programmbestandteilen
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||||
|
||||
ebenfalls angezeigt werden.
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||||
(3) Sie dürfen die Nutzung des Programms nicht von Pflichten oder Bedingungen
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abhängig machen, die nicht in dieser Lizenz vorgesehen sind.
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(4) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
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||||
Dokumentation entsprechend mitgeliefert werden, es sei denn, die freie Mitlieferung
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||||
der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz für die Dokumentation nicht
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||||
gestattet.
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§ 3 Weitere Pflichten beim Vertrieb veränderter Versionen
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(1) Veränderte Versionen des Programms dürfen Sie nur unter den Bedingungen
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dieser Lizenz verbreiten oder öffentlich zugänglich machen, so dass Dritte
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das veränderte Programm insgesamt unter dieser Lizenz nutzen können.
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||||
(2) Wird das Programm oder ein Teil hiervon mit einem anderen Programm kombiniert,
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||||
gilt auch die Kombination insgesamt als eine veränderte Version des Programms,
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||||
es sei denn, das andere Programm ist formal und inhaltlich eigenständig. Ein
|
||||
anderes Programm ist dann als eigenständig anzusehen, wenn es die folgenden
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||||
Voraussetzungen alle erfüllt:
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||||
1. Der Source Code der kombinierten Programme muss jeweils in eigenen Dateien
|
||||
vorhanden sein, die keine Bestandteile des anderen Teils enthalten, die über
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||||
die zur Programmkombination üblichen und erforderlichen Informationen über
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||||
den anderen Teil hinausgehen, wobei der Source Code des anderen Programms
|
||||
nicht mitgeliefert werden muss.
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||||
2. Der mit dem Programm kombinierte Teil muss auch dann sinnvoll nutzbar sein,
|
||||
wenn er nicht mit dem Programm kombiniert wird, und zwar entweder alleine
|
||||
oder mit sonstigen Programmen. Was als "sinnvoll nutzbar" anzusehen ist, richtet
|
||||
sich nach der Auffassung der betroffenen Fachkreise. Zu den betroffenen Fachkreisen
|
||||
gehören alle Personen, die das Programm oder Programme mit vergleichbarer
|
||||
Funktionalität entwickeln, benutzen, verbreiten oder öffentlich zugänglich
|
||||
machen.
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||||
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||||
(3) Wenn Sie das Programm oder einen Teil hiervon - verändert oder unverändert
|
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- zusammen mit einem anderen Programm verbreiten oder öffentlich zugänglich
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machen, das unter der GNU General Public License (GPL) lizenziert wird, darf
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||||
das Programm auch unter den Bedingungen der GPL genutzt werden, sofern es
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||||
mit dem anderen Programm ein "derivative work" im Sinne der GPL bildet. Dabei
|
||||
sollen die Hinweise auf diese Lizenz entfernt und durch einen Hinweis auf
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||||
die GPL ersetzt werden. Ob bei der Zusammenstellung ein "derivate work" im
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||||
Sinne der GPL entsteht, beurteilt sich nach Ziffer 2 b) der GPL. Diese Bestimmung
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||||
lautet: "You must cause any work that you distribute or publish, that in whole
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||||
or in part contains or is derived from the Program or any part thereof, to
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be licensed as a whole at no charge to all third parties under the terms of
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||||
this License." Die GPL kann abgerufen werden unter http://www.fsf.org/licenses/gpl.
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(4) Wenn Sie das Programm in einer veränderten Form verbreiten oder öffentlich
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zugänglich machen, müssen Sie im Source Code einen Hinweis mit den Änderungen
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aufnehmen und mit dem Datum der Änderung versehen. Der Hinweis muss erkennen
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lassen, welche Änderungen vorgenommen wurden und bestehende Vermerke, die
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über die Urheber des Programms Auskunft geben, übernehmen. Dies gilt unabhängig
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davon, ob Sie einen eigenen Urhebervermerk hinzufügen. Anstelle eines Hinweises
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im Source Code können Sie auch ein Versionskontrollsystem verwenden oder weiterführen,
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||||
sofern dieses mitverbreitet wird oder öffentlich zugänglich ist.
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(5) Sie dürfen von Dritten für die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts
|
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an veränderten Versionen des Programms kein Entgelt verlangen.
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(6) Wenn Sie an der veränderten Version des Programms ein anderes Schutzrecht
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als ein Urheberrecht erwerben, insbesondere ein Patent oder Gebrauchsmuster,
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lizenzieren Sie dieses Schutzrecht für veränderte und unveränderte Versionen
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||||
des Programms in dem Umfang, der erforderlich ist, um die Rechte aus dieser
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Lizenz wahrnehmen zu können.
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§ 4 Weitere Pflichten beim Vertrieb im Object Code
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(1) Wenn Sie das Programm nur im Object Code verbreiten, dann müssen Sie zusätzlich
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zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten entweder
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1. den vollständigen Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen
|
||||
und bei der Verbreitung des Object Codes deutlich auf die vollständige Internetadresse
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||||
hinweisen, unter der der Source Code abgerufen werden kann oder
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||||
|
||||
2. den vollständigen Source Code auf einem hierfür üblichen Datenträger unter
|
||||
Beachtung der §§ 2 und 3 mitverbreiten.
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||||
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||||
(2) Wenn Sie das Programm im Object Code öffentlich zugänglich machen, dann
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||||
müssen Sie zusätzlich zu den in § 2 und § 3 geregelten Pflichten den vollständigen
|
||||
Source Code im Internet öffentlich zugänglich machen und dabei deutlich auf
|
||||
die vollständige Internetadresse hinweisen.
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||||
(3) Sofern Sie mit dem Programm eine Dokumentation erhalten haben, muss diese
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||||
Dokumentation entsprechend der Absätze 1 und 2 mitgeliefert werden, es sei
|
||||
denn, die freie Mitlieferung der Dokumentation ist Ihnen aufgrund der Lizenz
|
||||
für die Dokumentation nicht gestattet.
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||||
§ 5 Vertragsschluss
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(1) Mit dieser Lizenz wird Ihnen und jeder anderen Person ein Angebot auf
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||||
Abschluss eines Vertrages über die Nutzung des Programms unter den Bedingungen
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||||
der Deutschen Freien Softwarelizenz unterbreitet.
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||||
(2) Sie dürfen das Programm nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften
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||||
bestimmungsgemäß benutzen, ohne dass es der Annahme dieser Lizenz bedarf.
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||||
Dieses Recht umfasst in der Europäischen Union und in den meisten anderen
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||||
Rechtsordnungen insbesondere die folgenden Befugnisse:
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1. das Programm ablaufen zu lassen sowie die Erstellung von hierfür erforderlichen
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||||
Vervielfältigungen im Haupt- und Arbeitsspeicher;
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2. das Erstellen einer Sicherungskopie;
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||||
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||||
3. die Fehlerberichtigung;
|
||||
|
||||
4. die Weitergabe einer rechtmäßig erworbenen körperlichen Kopie des Programms.
|
||||
|
||||
(3) Sie erklären Ihre Zustimmung zum Abschluss dieser Lizenz, indem Sie das
|
||||
Programm verbreiten, öffentlich zugänglich machen, verändern oder in einer
|
||||
Weise vervielfältigen, die über die bestimmungsgemäße Nutzung im Sinne von
|
||||
Absatz 2 hinausgeht. Ab diesem Zeitpunkt ist diese Lizenz als rechtlich verbindlicher
|
||||
Vertrag zwischen den Rechtsinhabern und Ihnen geschlossen, ohne dass es eines
|
||||
Zugangs der Annahmeerklärung bei den Rechtsinhabern bedarf.
|
||||
|
||||
(4) Sie und jeder andere Lizenznehmer erhalten die Rechte aus dieser Lizenz
|
||||
direkt von den Rechtsinhabern. Eine Unterlizenzierung oder Übertragung der
|
||||
Rechte ist nicht gestattet.
|
||||
|
||||
|
||||
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||||
§ 6 Beendigung der Rechte bei Zuwiderhandlung
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||||
(1) Jede Verletzung Ihrer Verpflichtungen aus dieser Lizenz führt zu einer
|
||||
automatischen Beendigung Ihrer Rechte aus dieser Lizenz.
|
||||
|
||||
(2) Die Rechte Dritter, die das Programm oder Rechte an dem Programm von Ihnen
|
||||
erhalten haben, bleiben hiervon unberührt.
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
§ 7 Haftung und Gewährleistung
|
||||
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||||
(1) Für entgegenstehende Rechte Dritter haften die Rechtsinhaber nur, sofern
|
||||
sie Kenntnis von diesen Rechten hatten, ohne Sie zu informieren.
|
||||
|
||||
(2) Die Haftung für Fehler und sonstige Mängel des Programms richtet sich
|
||||
nach den außerhalb dieser Lizenz getroffenen Vereinbarungen zwischen Ihnen
|
||||
und den Rechtsinhabern oder, wenn eine solche Vereinbarung nicht existiert,
|
||||
nach den gesetzlichen Regelungen.
|
||||
|
||||
|
||||
|
||||
§ 8 Verträge mit Dritten
|
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|
||||
(1) Diese Lizenz regelt nur die Beziehung zwischen Ihnen und den Rechtsinhabern.
|
||||
Sie ist nicht Bestandteil der Verträge zwischen Ihnen und Dritten.
|
||||
|
||||
(2) Die Lizenz beschränkt Sie nicht in der Freiheit, mit Dritten, die von
|
||||
Ihnen Kopien des Programms erhalten oder Leistungen in Anspruch nehmen, die
|
||||
im Zusammenhang mit dem Programm stehen, Verträge beliebigen Inhalts zu schließen,
|
||||
sofern Sie dabei Ihren Verpflichtungen aus dieser Lizenz nachkommen und die
|
||||
Rechte der Dritten aus dieser Lizenz nicht beeinträchtigt werden. Insbesondere
|
||||
dürfen Sie für die Überlassung des Programms oder sonstige Leistungen ein
|
||||
Entgelt verlangen.
|
||||
|
||||
(3) Diese Lizenz verpflichtet Sie nicht, das Programm an Dritte weiterzugeben.
|
||||
Es steht Ihnen frei zu entscheiden, wem Sie das Programm zugänglich machen.
|
||||
Sie dürfen aber die weitere Nutzung durch Dritte nicht durch den Einsatz technischer
|
||||
Schutzmaßnahmen, insbesondere durch den Einsatz von Kopierschutzvorrichtungen
|
||||
jeglicher Art, verhindern oder erschweren. Eine passwortgeschützte Zugangsbeschränkung
|
||||
oder die Nutzung in einem Intranet wird nicht als technische Schutzmaßnahme
|
||||
angesehen.
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||||
§ 9 Text der Lizenz
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(1) Diese Lizenz ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst. Beide
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Fassungen sind gleich verbindlich. Es wird unterstellt, dass die in der Lizenz
|
||||
verwandten Begriffe in beiden Fassungen dieselbe Bedeutung haben. Ergeben
|
||||
sich dennoch Unterschiede, so ist die Bedeutung maßgeblich, welche die Fassungen
|
||||
unter Berücksichtigung des Ziels und Zwecks der Lizenz am besten miteinander
|
||||
in Einklang bringt.
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(2) Der Lizenzrat der Deutschen Freien Software Lizenz kann mit verbindlicher
|
||||
Wirkung neue Versionen der Lizenz in Kraft setzen, soweit dies erforderlich
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und zumutbar ist. Neue Versionen der Lizenz werden auf der Internetseite http://www.d-fsl.de
|
||||
mit einer eindeutigen Versionsnummer veröffentlicht. Die neue Version der
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||||
Lizenz erlangt für Sie verbindliche Wirkung, wenn Sie von deren Veröffentlichung
|
||||
Kenntnis genommen haben. Gesetzliche Rechtsbehelfe gegen die Änderung der
|
||||
Lizenz werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beschränkt.
|
||||
|
||||
(3) Sie dürfen diese Lizenz in unveränderter Form vervielfältigen, verbreiten
|
||||
und öffentlich zugänglich machen.
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||||
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||||
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||||
§ 10 Anwendbares Recht
|
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Auf diese Lizenz findet deutsches Recht Anwendung.
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Anhang: Wie unterstellen Sie ein Programm der Deutschen Freien Software Lizenz?
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Um jedermann den Abschluss dieser Lizenz zu ermöglichen, wird empfohlen, das
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Programm mit folgendem Hinweis auf die Lizenz zu versehen:
|
||||
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"Copyright (C) 20[jj] [Name des Rechtsinhabers].
|
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||||
Dieses Programm kann durch jedermann gemäß den Bestimmungen der Deutschen
|
||||
Freien Software Lizenz genutzt werden.
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||||
Die Lizenz kann unter http://www.d-fsl.de abgerufen werden."
|
||||
Loading…
Reference in New Issue